Fragen und Antworten
Wer wird zu Betreuer*innen bestellt?
Bei der Betreuer:innenauswahl sind zu berücksichtigen:
- die Wünsche der zu betreuenden Person
- enge soziale, vor allem familiäre Beziehungen
- die Gefahr von Interessenkonflikten
Berufsbetreuer:innen sollen nur dann bestellt werden, wenn kein ehrenamtlich tätige/r Betreuer:in vorhanden ist.
Haften Betreuer:innen dem Betreuten gegenüber?
Von Betreuer:innen wird erwartet, dass sie ihre Aufgaben mit dergleichen Sorgfalt ausüben, die sie für die Bewältigung des eigenen Lebensalltags anwenden.
Grundsätzlich haften Betreuer:innen gegenüber dem Betreuten für Schäden, die aus der schuldhaften Pflichtverletzung bei der Amtsführung entstehen. Nach dem Gesetz haften Betreuer:innen aber nur dann, wenn sie ein Verschulden trifft. Dieses kann jedoch durch eine Versicherung getragen werden. Nach dem Betreuungsrecht müssen die Kosten der Versicherungen vom Betreuten (bei vorhandenem Vermögen) oder von der Justizkasse getragen werden.
Wer als Mitglied oder Mitarbeiter*in eines Betreuungsvereines der freien Wohlfahrtspflege eine Betreuung übernommen hat, ist über den jeweiligen Verband versichert.
Werden die Aufwendungen der Betreuer*innen erstattet?
Entstehen den Betreuer:innen bei der Führung der Betreuung notwendige Ausgaben (Porto, telefonkosten, Fahrtkosten, Versicherungskosten) können diese erstattet werden.
Die entstandenen Kosten können aber auch im Rahmen einer Aufwandspauschale i.H.v. € 425,00 abgegolten werden.
Wann endet eine Betreuung?
Eine Betreuung endet meist mit der Aufhebung durch das Gericht, wenn die Person keiner Betreuung mehr bedarf.
Stirbt der Betreute, endet die Betreuung mit dem Zeitpunkt des Todes.
Es ist nicht mehr Aufgabe der Betreuer*innen, die Bestattung auszurichten, das Erbe zu regeln oder die Wohnung aufzulösen. Dies sind Aufgaben der Angehörigen. Sind keine Angehörigen vorhanden, haben die Betreuer*innen nur die unaufschiebbaren Geschäfte weiterzuführen. Sie handeln dann allerdings ohne Auftrag. Es empfiehlt sich in diesem Fall, vorher Kontakt mit dem Rechtspfleger aufzunehmen, um Konflikte zu vermeiden.
Was muss bei der Vermögensverwaltung beachtet werden?
Falls die Vermögenssorge zum Aufgabenkreis des/r Betreuer:in gehört, so sind folgende Punkte zu beachten:
Bei der Übernahme der Betreuung ist ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. Hierbei sind alle Vermögensgegenstände, Schuldverpflichtungen und Forderungen aufzuführen. Auch ist eine Übersicht der laufenden Einnahmen und Ausgaben anzufertigen.
Das Vermögensverzeichnis dient als verbindliche Grundlage für die weitere Betreuung. Es muss sehr sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt werden. Stichtag des Verzeichnisses ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Betreuung an den/die Betreuer:in.
Einmal im Jahr muss der/die Beteuer:in eine Aufstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben anfertigten. Bei dieser sogenannten Rechnungslegung werden die Kontoauszüge und Quittungen lückenlos aufgeführt. Wichtig ist hierbei der Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben. Für Ehegatten, Eltern, Kinder und Enkel des Betreuten gelten besondere Befreiungen. Dennoch empfiehlt es sich, alle Unterlagen zu verwahren.